Allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Mietbedingungen der TNCP Vertriebs GmbH bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern („Unternehmer-AGB“).

1. Begriffe/Geltung der Bedingungen

a) Im Folgenden wird die TNCP Vertriebs GmbH als „Auftragnehmer“ (kurz „AN“) und diese Allgemeinen Verkaufs- und Mietbedingungen werden als „AGB“ bezeichnet. Weiter wird den Käufer/Kunde/Mieter generell als Auftraggeber („AG“) bezeichnet.
b) Der AN verkauft („Kaufobjekt“) und vermietet mobile Stromaggregate („Mietobjekt“). Soweit von „Objekt“ die Rede ist, bezeichnet dieses das Kauf- oder Mietobjekt.
c) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des AG die Lieferung an den diesen vorbehaltlos ausführen.
d) Diese AGB gelten nur gegenüber AG als Unternehmer im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
e) Soweit in diesem Vertrag von Mehrwertsteuer („MwSt.“) die Rede ist, ist damit die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe gemeint.

2. Angebot und Vertragsschluss (außerhalb Fernabsatz) Allgemein

a) Angebote des AN sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Ist eine Annahmefrist nicht ausdrücklich bestimmt, beschränkt sich die Verbindlichkeit des Angebotes auf eine angemessene Annahmefrist, die in der Regel zwei Wochen beträgt.
b) Mündliche oder schriftliche Bestellungen des AG gelten als angenommen mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Ausführung der Bestellung innerhalb angemessener Frist, die in der Regel zwei Wochen beträgt.
c) Maßgebend für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des AN. Mündliche Vereinbarungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte sowie sonstige Angaben über unsere Produkte und Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgelegt ist.
d) Das Eigentum und das Urheberecht an allen zum Angebot gehörenden Unterlagen verbleibt beim AN. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Kauf
e) Nach Eingang der Bestellung des Kaufobjekts versendet der AN eine Auftragsbestätigung. Ein Vertragsabschluss kommt jedoch erst mit der Lieferung der Ware zustande. Miete
f) Ein Vertrag über das Mietobjekt kommt durch Annahme eines vom AN übersandten Vertrages oder durch Ingebrauchnahme nach Übersendung (Erfüllung) zustande.
g) Die Angebote des AN sind freibleibend, es sei denn, der AN unterbreitet ausdrücklich ein verbindliches Angebot. ergibt sich direkt etwas anderes.
h) Der AN überlässt dem AG das Mietobjekt zur Nutzung für den vertraglich bestimmten Einsatzzweck.
i) Der AN wird für die Einsatzfähigkeit des Mietobjekts und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch während der vereinbarten Mietdauer durch den Austausch von beschädigten Einzelteilen bzw. die Reparatur des Mietobjektes und soweit notwendig und verfügbar, auch durch alternative Ersatzgeräte Sorge tragen.
k) Die Mietzeit endet nach Ablauf der Mietzeit, frühestens nach drei Kalendertagen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen Allgemein

a) Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an zwölf Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als zwölf Monaten ist der AN berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung und/oder Montage eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten (z. B. durch Erhöhung der Mehrwertsteuer) Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den AG weiterzugeben.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preisangaben des AN ab Herstellerwerk, ausschließlich Sonderkosten (z.B. Verpackung, Transport, Fracht, Zoll, Versicherung).Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Außerdem ist der AG zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
d) Der AN ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des AG, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der AN berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
e) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn über den Betrag verfügt werden kann. Vertreter, Erfüllungsgehilfen etc. des AN sind nicht berechtigt Zahlungen für diesen entgegenzunehmen.
f) Bei finanziertem Kauf gehen alle Finanzierungskosten zu Lasten des AG.
g) Für den Verzugszeitraum werden Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet (§ 288 II BGB) soweit der AN nicht einen höheren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
h) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruches durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird, so kann der AN Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem AN auch zu, wenn der AG sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN zum Rücktritt von allen mit dem AG geschlossenen Verträgen berechtigt. Etwaige gestundete oder noch nicht fällige Forderungen werden zur Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Miete
i) Die Miete ist am 01. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Sie kann vom AN auf Basis einer jederzeit widerruflichen Einzugsermächtigung eingezogen werden.
j) Sollte die Miete länger als vierzehn Kalendertage überfällig sein, kann das Gerät auf Kosten des AG abgeholt werden. Der Zahlungsverzug des AG lässt dessen weitere Zahlungsverpflichtung unberührt.
k) Der Mietpreis beinhaltet keinen (Techniker-) Service, keine Öle, Fette und Betriebsstoffe, insbesondere trägt der AG die Kosten für den turnusmäßigen Schmieröl- und Filterservice und die betriebsstundenabhängigen Serviceprüfungen, es sei denn, diese sind im Rahmen einer Wartungskostenpauschale vertraglich vereinbart worden.
l) Zusätzliche vom AG beim AN angeforderte Serviceleistungen sind gesondert zu vergüten und zwar nach dem vertraglich vereinbarten Vergütungsansatz für das Mietobjekt.
m) Wird der dem Mietpreis zugrunde liegende Einsatzumfang überschritten, hat der AG dem AN hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen. In einem solchen Fall, oder aber, wenn nach der Rücklieferung des Mietobjekts ein vom vereinbarten Einsatzumfang abweichender Nutzungsumfang festgestellt wird, erfolgt eine Nachbelastung der Zusatzleistungen auf Basis des vereinbarten Vergütungsansatzes für das Mietobjekt.
n) Die Transportkosten für Hin- und Rücktransport sowie Montagekosten gehen zu Lasten des AG.
o) Das Mietobjekt bleibt während der Dauer der Mietzeit grundsätzlich im Eigentum des AN. Dieser ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenen Rechte an Dritte abzutreten.
p) Technisch bedingte Ausfallzeiten, insbesondere durch Wartungsarbeiten, werden vom AN auf den organisatorisch bedingten kürzest möglichen Zeitraum begrenzt und berechtigen den AG nicht zur Minderung des Mietzinses.
q) Der Abschluss eines Untermietvertrages bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN. Der AG ist verpflichtet, diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Gegenstand des Untermietvertrages zu machen und dieses dem AN in geeigneter Form nachzuweisen. Kauf
r) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
s) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
t) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Zahlt der AG innerhalb der vorgenannten Frist nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
u) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des AN gegen den AG im Eigentum des AN. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

4. Pflichten des Vertragspartners Allgemein

a) Der Der AG nimmt das Objekt im Zeitpunkt der Anlieferung am Bestimmungsort ab. Die Abnahme wird in einem Übernahmeprotokoll dokumentiert. Bei Verhinderung des AG oder bei seinem Nichterscheinen zur Abnahme wird diese durch die Ingebrauchnahme des Objekts ersetzt. b) Da das Objekt unter Starkstrom betrieben wird, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Inbetriebnahme, Installation und der laufende Betrieb durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal erfolgt. Miete c) Storniert der AG die Bestellung eines Objekts bis sieben Kalendertage vor Auslieferung, hat er eine Stornopauschale in Höhe von 25 % des Mietpreises zu entrichten. d) Erfolgt die Stornierung nach dieser Frist, ist eine Stornopauschale in Höhe von 40 % des Mietpreises zu zahlen, es sei denn, dem AN wurden Aufwendungen erspart, die abzuziehen sind. e) Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN Aufwendungen oder Schäden nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind. f) Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjektes ist der AN unverzüglich hierüber zu benachrichtigen. Ist der Verlust oder die Beschädigung auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen, hat der AG darüber hinaus eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und dem AN unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten; insoweit obliegt dem AG eine Schadensminderungspflicht. g) Im Falle einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Mietobjekts durch Dritte sind diese vom AG unverzüglich auf das Eigentum des AN hinzuweisen und hierüber der AN unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der AG haftet dem AN gegenüber für sämtliche im Zusammenhang hiermit entstandenen Kosten. h) Im Zeitpunkt der Rückgabe ist ein Protokoll über den Zustand des Mietobjektes anzufertigen. Bei Verhinderung des AG oder bei seinem Nichterscheinen zur Rückgabe wird das Protokoll vom AN angefertigt.

5. Pflege/Wartung und Instandsetzung

a) Der AG verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich durch geschultes Personal zu behandeln, es in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und etwaige Reparaturen (also kein Fall der Gewährleistung) unverzüglich auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Das Mietobjekt ist nur bestimmungsgemäß einzusetzen und sorgfältig und fachgerecht zu bedienen, insbesondere auch fachgerecht zu betanken. b) Alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung des Mietobjekts trägt der AG. Der AG verpflichtet sich, alle nach Maßgabe der Bedienungsanleitung an dem Mietobjekt vorkommenden notwendigen Inspektionen und alle Reparaturen durchzuführen; bzw. vom Kundendienst des AN auf Kosten des AG vornehmen zu lassen, es sei denn, es wurde eine Wartungskostenpauschale vereinbart. Die Wartungspauschale beinhaltet nicht die An- und Abfahrt des Technikers. c) Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. an dem Mietobjekt darf der AG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN vornehmen. d) Das Mietobjekt ist mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet. Der AG verpflichtet sich, die Funktion dieses Zählers nicht zu stören und bei Störung den seitens des AG unverzüglich angezeigten Schaden durch den AN auf Kosten des AG beseitigen zu lassen. e) Das Mietobjekt wird vom AG auf dessen Betriebsgrundstück innerbetrieblich eingesetzt. Der Einsatz des Mietobjekts an einem anderen Ort oder die Überlassung des Mietobjekts an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN zulässig, wobei diese Zustimmung in seinem Ermessen steht. f) Der AN ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich die Notwendigkeit von Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen des Mietobjekts ergeben sollte, oder die betriebsstundenabhängigen Serviceprüfungen durchzuführen sind. In diesem Zusammenhang hat der AG dem AN jederzeit Auskunft darüber zu geben, an welchem Standort sich das Mietobjekt befindet und dem AN den Zutritt auf Kosten des AG zu ermöglichen.

6. Eigentumsvorbehaltssicherung

a) Der AG ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich schriftlich den AN zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den dem AN entstandenen Ausfall. c) Der AG ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der AN verlangen, dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den AG wird stets für den AN vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für das unter Vorbehalt gelieferte Kaufobjekt. e) Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den AN. f) Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.

7. Lieferung

a) Der Beginn der vom AN angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. b) Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlich Bestätigung gültig. Teillieferungen sind zulässig. c) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch den AN setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AG voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. d) Verzögert der AN die Leistung, so kann der AG die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom AN zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. e) Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des AN als auch in dem eines Zulieferers - wie zum Beispiel Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt - berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem AG ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des AN ist in diesen Fällen ausgeschlossen. f) Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. g) Sofern die Voraussetzungen von Absatz f) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufobjekts in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. h) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Herstellerwerk vereinbart. i) Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Ware reist, auch wenn der AN die Versandkosten oder die Aufstellung übernommen hat oder wenn der Transport mit Fahrzeugen des AN ausgeführt wird, auf Risiko des AG. Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, welche der AN nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den AG über.

8. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsansprüche des AG, auch im Hinblick auf zusätzliche Serviceleistungen, sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt, es sei denn, dieses ist dem AG unzumutbar. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, hat der AG das Recht, die Vergütung, auch für die zusätzlichen Serviceleistungen, zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. b) Soweit ein Mangel am Objekt vorliegt, ist der AN nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen der Nacherfüllung nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Nacherfüllung) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der AN verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Objekt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. c) Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Vertragsgemäßheit der Ware unverzüglich nach Erhalt geprüft hat. d) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. e) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. f) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. g) Gebrauchtgeräte werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

9. Haftung Allgemein

a) Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit -einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN- beruhen. Soweit dem AN keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. b) Für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und welchen Umfangs, haftet der AN bei leicht fahrlässiger Pflicht- oder Rechtsgutverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen nur insoweit, wie es sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflicht (sog. Kardinalspflichten) handelt; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit verursacht werden. c) Im Fall des Lieferverzugs haftet der AN für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3%, maximal jedoch nicht mehr als 15% der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. d) Die Haftung des AN für die gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche des AG wird auf 50 % der Vertragssumme begrenzt, beträgt aber maximal: EUR 1.000.000,-- bei unmittelbaren Personenschäden EUR 500.000,-- bei unmittelbaren Sachschäden EUR 50.000,-- bei unmittelbaren Vermögensschäden e) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. f) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche des AG. g) Die Begrenzung nach Absatz f) gilt auch, soweit der AG anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. h) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben von dem Vorstehenden unberührt. Miete i) Der AN gewährt einen vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes. Für Schäden, die auf einem Mangel beruhen, haftet der AN nur, wenn und soweit er den Mangel zu vertreten hat. j) Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, Diebstahls und der Beschädigung trägt der Mieter in Höhe des Neuwerts zzgl. MwSt. k) Der AG haftet für alle Schäden, die dem AN oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus Ziffer 4 dieser Bedingungen entstehen. Der AG stellt den AN insoweit von jeglicher Haftung einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung frei. l) Besteht über Art und Umfang der Mängel und/oder den Umfang der notwendigen Reparaturen und ihre Kosten keine Einigkeit, ist das Mietobjekt durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des AN zu bestimmenden vereidigten Sachverständigen zu untersuchen. m) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben von dem Vorstehenden unberührt.

10. Schadenanzeige/Maschinenbruchversicherung bei Miete

a) Im Schadensfall ist vom AG unverzüglich eine detaillierte schriftliche Schadensschilderung abzugeben. Weiter hat der AG an allen für die Klärung des Schadenfalles erforderlichen Feststellungen unverzüglich mitzuwirken, insbesondere gegebenenfalls Nachfragen etc., auch von etwaigen beteiligten Versicherungen, unverzüglich und wahrheitsgemäß zu beantworten. b) Die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der Beschädigung des Mietobjekts trägt der AG. Zur Abdeckung der Risiken aus dem Verlust oder der Beschädigung des Mietobjekts, verpflichtet sich der AG für dieses Gerät eine Maschinenbruchversicherung in Höhe des Neuwertes zzgl. MwSt. abzuschließen. Er hat unverzüglich nach Vertragsbeginn gegenüber dem AN schriftlich den Nachweis über den Versicherungsschutz zu erbringen. Sofern der AG nicht den AN als Begünstigten einsetzt, tritt der AG entstehende Rechte bereits jetzt an den AN zur Sicherung von Forderungen im Schadensfall ab, der AN nimmt diese Abtretung an. Im Rahmen der Eigenversicherung durch TNCP, die mit 5% des wöchentlichen Mietpreises berechnet wird, hat der Kunde je nach Mietobjekt mindestens 25% vom Neupreis des Mietobjektes zu tragen c) Nicht in die Maschinenbruchversicherung einbezogen sind dabei alle Zusatzausrüstungen, Kabel, Baustromverteiler, Tanks, Anhänger, Kleinteile sowie die Betriebsstoffe. Ebenfalls nicht einbezogen sind Folgen von Bedienungsfehlern des AG sowie Folgekosten und Nutzungsausfall aufgrund von Maschinenstörungen. Im Weiteren sind Aufwendungen für die Beseitigung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen durch Betriebsstoffe infolge unsachgemäßer Handhabung durch den AG nicht von der Versicherung abgedeckt. Nichtversichert ist auch das Versaufen oder Verschlammen von Geräten durch Hochwasser.

11. Anlieferung und Rückgabe des Mietobjekts

a) Mietobjekte sind beim AN oder einer von ihm angegebenen Auslieferungsstelle abzuholen und dort zurückzugeben. Wird der Transport des Mietobjektes vom AN durchgeführt, erfolgen die Anlieferung und die Rücklieferung des Mietobjekts auf Kosten und Gefahr des AG. b) Im Fall der Anlieferung durch den AN teilt der AG unverzüglich schriftlich die verbindliche Lieferanschrift und den Aufstellort mit. Mehrkosten durch unrichtige oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten des AG. c) Der AG weist den AN auf Besonderheiten am Bestimmungsort hin, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und dem Betrieb des Mietobjektes entgegenstehen können. d) Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Ort ist ohne ausdrücklicher Zustimmung des AN unzulässig. e) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der AG verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung rechtzeitig, das heißt drei Arbeitstage im Voraus, beim AN schriftlich anzuzeigen. f) Ist die Abholung durch den AN vereinbart, muss bis 17:00 Uhr des der Abholung voraus gehenden Arbeitstages (Montag bis Freitag) der früheste mögliche Übergabezeitpunkt vereinbart werden. Das Mietobjekt ist in zugänglichem undtransportfähigem Zustand bereitzuhalten. Scheitert die Abholung durch den AN aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so trägt der AG die Kosten der vergeblichen Anfahrt und für die Dauer der Verhinderung der Abholung den vereinbarten Mietzins sowie die Kosten einer erneuten Anfahrt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.

12. Bestandsaufnahme und Geräterückgabe bei Miete

a) Zum Ende der Mietdauer beziehungsweise bei Rückgabe des Mietobjekts wird zwischen den Parteien eine Bestandsaufnahme hinsichtlich des Zustandes des Mietobjekts durchgeführt und schriftlich festgehalten. b) Im Fall des Eintritts einer der nachfolgenden Bedingungen ist der AG verpflichtet, das Gerät sofort auf seine Kosten an den AN zurückzugeben: aa) Bei Zahlungsverzug um mehr als vierzehn Kalendertage; bb) Bei drohender Zahlungsunfähigkeit; cc) Im Fall der Beantragung und/oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens; dd) Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens seitens des AG, es sei denn, er weist nach, dass er dieses Verhalten nicht zu vertreten hat.

13. Kündigung

a) Unabhängig von der unter Ziffer 10) c) bb) normierten Ausübung des Sonderkündigungsrechtes im Fall des Verlustes des Versicherungsschutzes, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn und soweit sich eine der Parteien vertragswidrig verhalten hat und der anderen Vertragspartei ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist. b) Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nach, so berechtigt dieses den AN zu einer Kündigung zum Ende des Folgemonats nach Kenntnis des vertragswidrigen Verhaltens, es sei denn, der AG hat dieses Verhalten nicht zu vertreten. c) Der AG ist zur außerordentlichen Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) nur berechtigt, wenn eine Nacherfüllung durch den AN fehlschlägt. d) Der AN ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der AG nicht kreditwürdig ist, § 321 BGB. e) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es vor Ausspruch der Kündigung nicht.

14. Verjährung

a) Ansprüche des AG auf Gewährleistung und Schadenersatz verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Objekts. Dieses gilt nicht, soweit der AN arglistig gehandelt hat. b) Alle Schadensersatzansprüche gegen den AN verjähren ein Jahr nach Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. c) Sämtliche sonstige Ansprüche gegen den AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Lieferung/Erbringung der Leistung.

15. Montage, Einweisung

Für die Montage und/oder Einweisung und den Betrieb gelten die gesondert ausgehändigten besonderen Bedingungen des AN („Bedienungshinweise“).

16. Gerichtsstand-Erfüllungsort

a) Sofern der AG Unternehmer im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB und/oder Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des AN Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der AN ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des AN Erfüllungsort. d) Der AN weist gemäss § 33 BDSG darauf hin, dass er die Daten des AG auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) speichern wird. Der AN verpflichtet sich, darüber hinaus alle erhaltenen oder aus dem Firmenbereich des AG in sonstiger Weise bekannt gewordenen Informationen und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung der jeweiligen Beauftragung zu verwenden. e) Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so richtet sich der Inhalt dieser allgemeinen Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit eine unwirksame Bestimmung vom AN nicht durch eine neue wirksame Bestimmung ersetzt werden kann. Im Übrigen wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. XIX. Rechtsstand Diesen AGB liegt der Rechtsstand am 03.06.2009 zugrunde.